Unsere Leserin buchte im Februar dieses Jahres in Kroatienein Hotel für Ende August und bezahlte dafür mit Kreditkarte. „Ich möchte nun aufgrund der aktuellen Covid-Situation den geplanten Urlaub stornieren. Ich bin Risikopatientin (mit Risikoattest ) und meine Mutter (80 Jahre alt) gehört ebenfalls der Risikogruppe an. Wir dürfen uns keinem gesundheitlichen Risiko aussetzen“, ließ sie das Hotel schriftlich wissen. Als Antwort wurde ihr eine Gutschein-Lösung angeboten bzw. die Möglichkeit, die Reise auf 2021 zu verschieben. Unsere Leserin hätte aber lieber ihr Geld zurück. „Habe ich einen Anspruch darauf?“, fragt sie sich.

Die Leiterin des Konsumentenschutzes der Arbeiterkammer Steiermark, Bettina Schrittwieser klärt zu dieser Frage ein prinzipielles Missverständnis auf: „Der Begriff ,Risikopatient' existiert nur im Arbeitsrecht beziehungsweise in der Sozialversicherung und wurde erst im Zuge der Coronagesetze eingeführt. Außerhalb des Arbeits- und Sozialrechtes gibt es diesen Begriff rechtlich nicht.“ Daraus ergibt sich: Eine Reisewarnung für Kroatien hat für Personen, die älter sind oder Vorerkrankungen haben, keinen anderen Einfluss, als auf gesunde, junge Menschen.

Da es kein Einreiseverbot nach Kroatien gibt, was für den Fall zwar nicht relevant ist, wie Schrittwieser betont, aber im rechtlichen Sinne bedeutet, dass es auch kein Ausreiseverbot aus Österreich gibt und das Hotel auch seine Leistung anbietet, können Individualreisende nicht von einer Buchung zurücktreten. „Es sei denn, es treten in Kroatien zusätzlich Umstände ein, die einen Urlaub so massiv beeinflussen würden, das man von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage sprechen könnte. Nur ein solcher würde dazu führen, dass ein kostenloses Rücktrittsrecht von der Buchung mit Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen besteht.“ Wichtiger Nachsatz: „Pauschalreisende sind besser gestellt, weil diese im Fall einer Reisewarnung der Stufen 5 und 6 kostenlos stornieren können.“