Egal ob es um die Sicherung der Gesundheit am Arbeitsplatz oder finanzielle Ansprüche geht: "Auch in Corona-Zeiten sind Berufstätige während ihrer Schwangerschaft besonders geschützt und sollten auf ihre Rechte bestehen", sagt die Frauenreferentin der AK Steiermark,  Bernadette Pöcheim.

Schwangeren Frauen, die sich um ihre Gesundheit und die ihres Babys sorgen, sei es zwar nicht erlaubt, aus Angst vor einer Infektion einfach nicht zur Arbeit zu gehen, warnt Pöcheim, aber es gebe besondere Schutzbestimmungen für all jene, die ihre Arbeit nicht von daheim aus erledigen können. "Da man unter einer Atemschutzmaske nur schwer Luft bekommt, dürfen Schwangere keine Arbeiten ausführen, die eine Maske erfordern. Und in der unmittelbaren Betreuung im Gesundheitsbereich – beispielsweise als Ärztin, Krankenschwester oder Altenpflegerin – dürfen werdende Mütter derzeit nicht eingesetzt werden." In Supermärkten oder Apotheken wiederum sollten Schwangere aus den Zonen mit erhöhtem Kundenkontakt abgezogen und möglichst in anderen Bereichen, etwa im Lager, beschäftigt werden. "Wer Fragen dazu hat, kann sich jederzeit in der Arbeitsmedizin des eigenen Unternehmens oder beim Arbeitsinspektorat erkundigen."

Eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit

Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen einen weitreichenden Kündigungs- und Entlassungsschutz. Pöcheim: "Sie können ihren Job nur dann verlieren, wenn das Arbeits- und Sozialgericht der Kündigung zugestimmt hat. Auch während des ersten Karenzjahres ist eine Kündigung nur mit Zustimmung des Gerichts möglich. Dieses gibt seine Zustimmung beispielsweise dann, wenn ein Betrieb oder eine einzelne Abteilung auf Dauer stillgelegt oder eingeschränkt werden und sich der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung keinesfalls leisten kann." Wer in der Schwangerschaft eine Kündigung erhält, sollte den Arbeitgeber darauf aufmerksam machen, dass diese ungültig ist – und sich für arbeitsbereit erklären. „Frauen in dieser Situation sollten sich jedenfalls in der AK melden. Wir klären für sie, ob die Kündigung rechtsgültig ist“, empfiehlt die AK-Frauenreferentin und fügt hinzu: „Sollte der Arbeitgeber eine einvernehmliche Kündigung anbieten, unterschreiben Sie bitte ja nicht ohne vorherige Rechtsberatung durch die AK oder die Gewerkschaft!“

Beruhigende Nachrichten gibt es für jene Arbeitnehmerinnen, die vor dem Wochengeldbezug – in den acht Wochen vor und nach dem Geburtstermin – in Kurzarbeit geschickt werden. „Sowohl das Wochengeld als auch ein eventuell danach beantragtes einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld richten sich nach dem Einkommen vor der Kurzarbeit“, erläutert Pöcheim. Auch sei keine Verminderung des Kinderbetreuungsgeld-Bezugs zu befürchten, wenn mitten in der Corona-Ausbreitung nicht alle Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen rechtzeitig durchgeführt werden können. Es empfehle sich, den jeweiligen Arzt oder die Ärztin telefonisch zu kontaktieren und individuell zu klären, ob die Untersuchungen aus medizinischen Gründen sofort durchgeführt werden sollen oder ein Abwarten möglich ist. "Werden Untersuchungen vorerst aufgeschoben, sind sie so bald wie möglich nachzuholen."

Keine Fristerstreckung gibt es, wie Pöcheim betont, für die Vorlage des Nachweises der Mutter-Kind-Pass-Untersuchung bei der Krankenkasse. "Trotzdem muss sich niemand dafür in Gefahr begeben: Der Abschnitt kann per Post geschickt werden oder per Mail an die ÖGK übermittelt werden."

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