Das Betreten öffentlicher Orte ist verboten. Ausgenommen vom Verbot sind Betretungen, „die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen“. Nach lauten Protesten wurde klargestellt, dass auch die Betretung des öffentlichen Raums zum Zweck der Ausübung des vorgesehenen Kontaktrechtes zwischen Eltern und Kindern zulässig ist.Kinder, die bisher in zeitlich gleichem Ausmaß in den Haushalten beider Eltern gelebt haben, können daher trotz Verordnung wie gewohnt wechseln. Ebenso sind die üblichen Wochenendkontakte oder stundenweisen Kontakte mit einem Elternteil durch die Verordnung nicht eingeschränkt. "Die Verordnung verbietet die Kontakte nicht", sagt Sabine Gauper, Rechtsanwältin in Klagenfurt und Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, in aller Klarheit. Sie fügt allerdings hinzu: "Jeder Einzelne und jede einzelne Familie ist aufgefordert, bei zwischenmenschlichen Kontakten jetzt mit Hausverstand vorzugehen."

Rücksicht auf ältere Verwandte

Gibt es in der Familie beispielsweise besonders gefährdete Personen, zum Beispiel Menschen mit Vorerkrankungen, dann sei es wichtig, gemeinsam umsichtig vorzugehen und unnötige Risken zu vermeiden. Gauper: "Man muss gemeinsam überlegen, ob man Kontakte vorübergehend zum Schutz von besonders gefährdeten Menschen einschränkt und vermehrt auf Telefonate und Videotelefonie umsteigt. Einer wertschätzenden Haltung und Kommunikation seitens aller Beteiligten kommt ganz besondere Bedeutung zu." Im Streitfall müsse ein Gericht entscheiden, ob ein Kontaktrecht vorübergehend abgeändert oder sogar ausgesetzt wird, weil besondere Umstände, wie eine Erkrankung an COVID-19, vorliegen, die dies rechtfertigen. Hier sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen." Die völlige Aussetzung der Kontaktrechte werde in den seltensten Fällen angebracht sein. "Immerhin kann die physische Kommunikation durch elektronische Kommunikation (etwa Videotelefonie) ersetzt werden."

Nicht auf Gerichte setzen!

Auch die Familienrechtsexpertin Susanna Perl von der Kanzlei Gärner Perl Rechtsanwälte in Wien sagt zu dem Thema: „Im Einzelfall wird es möglich sein, das Kontaktrecht gerichtlich aussetzen zu lassen, wenn durch das Verhalten des anderen Elternteils das Kindeswohl gefährdet wird. Umgekehrt gilt das auch für den Domizilelternteil: Wenn der sich nicht an die Isolationsmaßnahmen hält, könnte der andere einen Antrag auf Übertragung des hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes bei ihm stellen.“ Sie warnt aber: „Die Schwierigkeit dabei ist natürlich der Nachweis eines solchen Verstoßes.“

Angesichts der aktuellen Ausnahmesituation gibt es derzeit kaum Anwälte, die nicht zu mehr Geduld, Nachsicht und Umsicht im Umgang mit dem geschiedenen Partner raten - schon für das Kindeswohl. Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun sagt es so: "Seitens der Regierung heißt es, die Osterwoche sei im Kampf gegen die Ausbreitung des Virus entscheidend. Statt einem persönlichen Kontakt zum Kind dann also lieber Kontakt via Videotelefonie. Wir befinden uns alle im Ausnahmezustand. So kann ja auch nicht ein Soldat in der Schlacht aus dem Schützengraben springen und seinem Kommandanten zurufen, ich muss mal weg, um Kontaktrecht zu meinem Kind auszuüben. Diese Metapher verstehen die Mandanten. In diesem Zustand gilt es Ruhe zu bewahren."

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