Die Grazer Rechtsanwältin Juia Eckhart hat bereits mehrere Grundsatzfragen unserer Leser zum Thema Gewährleistung beantwortet. Aber wie verhält es sich nun beim Kauf/Verkauf zwischen Privatpersonen, etwa über die Verkaufsplattform Willhaben.at?

„Bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen kann die Gewährleistung durch Vereinbarungen ausgeschlossen oder die Gewährleistungsfrist verkürzt werden“, sagt Julia Eckhart. Trotz einer solchen Vereinbarung blieben für den Käufer aber bestimmte Rechte bestehen. So habe der Verkäufer für das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften – wie etwa der Funktionsfähigkeit eines Elektrogeräts – dem Käufer auch dann Gewähr zu leisten, wenn er mit ihm einen generellen Gewährleistungsausschluss vereinbart hat.

Was ändert sich, wenn ich kein neues, sondern ein gebrauchtes Produkt von einem Händler kaufe?

„Grundsätzlich kommen bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern neben den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches auch die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes zur Anwendung“, beschreibt Eckhart den besonderen Schutz von Verbrauchern. So könnten im Verhältnis Unternehmer-Verbraucher Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. „Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist unwirksam.“ Das Verbot, die Gewährleistungsfrist zu verkürzen, gelte allerdings nur für fabrikneue Waren. Bei der Veräußerung gebrauchter Güter könne die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. „Diese Vereinbarung muss jedoch im Einzelnen ausgehandelt werden, das heißt, ein Hinweis im Kleingedruckten oder im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht ausreichend,“ erklärt die Juristin.

Für den Fahrzeugkauf gibt es bezüglich Gewährleistung keine Sonderregelung?

Grundsätzlich gibt es, wie Eckhart betont, bei der Gewährleistung zwischen Fahrzeugen und anderen beweglichen Waren keinen Unterschied, außer in einem Punkt: „Für Kraftfahrzeuge ist eine ausgehandelte Verkürzung der Gewährleistungsfrist nur zulässig, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass hochwertige Vorführwagen als Gebrauchtwagen verkauft werden, um so die Gewährleistungsfrist verkürzen zu können.“