Jetzt ist Erkältungszeit, damit sind berufstätige Elternteile wieder häufig mit dem Problem konfrontiert: Ich kann nicht zur Arbeit gehen, weil ich daheim mein krankes Kind pflegen muss. Wir haben bei der Arbeiterkammer Steiermark nachgefragt, was dabei rechtlich zu berücksichtigen ist.

Grundsätzlich gilt: Elternteile haben in diesen Fällen Anspruch auf Pflegefreistellung, müssen Ihren Arbeitgeber aber unverzüglich, also so schnell es Ihnen möglich ist, darüber informieren.

Verlangt der Arbeitgeber einen bestimmten Nachweis, wie eine ärztliche Bestätigung, so hat er die damit verbundenen Kosten zu tragen.

Pflegefreistellung besteht im Ausmaß einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeitsjahr. Je nach Erfordernis kann die Pflegefreistellung wochen-, tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.

Während der Pflegefreistellung erhalten Sie das Entgelt, das Sie bekommen hätten, wenn Ihre Arbeitsleistung nicht wegen der Pflegefreistellung ausgefallen wäre.

Wann zwei Wochen möglich sind

Anspruch auf eine zweite Woche Pflegefreistellung innerhalb eines Arbeitsjahres haben Sie, wenn Sie wegen der notwendigen Pflege Ihres unter 12-jährigen, erkrankten Kindes erneut an der Arbeitsleistung verhindert sind.

Auf die zweite Woche Pflegefreistellung besteht nur dann Anspruch, wenn das Kind erneut erkrankt, nicht jedoch wenn es durchgehend krank ist. Neben den leiblichen Eltern hat auch der im gemeinsamen Haushalt lebende Stiefelternteil Anspruch auf Pflegefreistellung. Die Eltern können selbst wählen, welcher Elternteil die Pflegefreistellung in Anspruch nimmt.

Für Kinder unter zehn Jahren kann auch für eine Krankenhausbegleitung eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden. Für Kinder über zehn Jahre nur dann, wenn dies medizinisch indiziert ist.

Zudem gibt es auch die Möglichkeit, eine Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen, wenn eine Betreuungsperson, die ihr Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist.