Im Mehrparteienhaus, in dem unser Leser eine Wohnung besitzt, gibt es eine Waschküche, die weitgehend ungenutzt ist. „Eigentlich werden hier nur ein paar alte Gegenstände gelagert“, erzählt er. Jetzt möchte er diesen Raum gern von der Eigentümergemeinschaft anmieten, um dort eine Sauna für sich und seine Familie zu errichten. „Müsste ich dafür irgendeine Widmung vornehmen lassen?“, fragt er sich. Bisher habe man in der Wohnanlage zu allen möglichen Belangen immer Mehrheitsentscheidungen getroffen. „Würde es genügen, wenn die Mehrheit der Eigentümer mit der Vermietung einverstanden ist?“, möchte er wissen.

Wir haben dazu die Rechtsanwältin Sigrid Räth befragt, die als Juristin für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tätig ist. Sie sagt: „Um die Waschküche zu vermieten und als Sauna verwenden zu können, bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer. Dies einerseits deshalb, weil es sich dabei um eine Umwidmung des Raumes handelt, und andererseits, weil Mietverträge mit Miteigentümern nur einstimmig abgeschlossen werden dürfen.“ Mietverträge mit Personen, die nicht Miteigentümer in einer Wohnanlage sind, könnten mit Mehrheit abgeschlossen werden. Zuvor sei aber jedenfalls eine Umwidmung der Waschküche notwendig. Ob die Waschküche überhaupt aufgelassen werden kann oder nicht, müsste auch baubehördlich abgeklärt werden.