Die Klägerin stürzte beim Aussteigen aus einem Bus und erlitt dabei einen Herzinfakt. Die Folge davon war eine dauernde Invalidität von 51,5 Prozent. In der Annahme, dass mit ihrer Unfallversicherung dieses Risiko abgedeckt sein, begehrte sie von dieser eine Auszahlung von insgesamt 313.815 Euro. Sie habe einen Unfall im Sinn der Versicherungsbedingungen erlitten. Es liege eine unfallkausale dauernde Gesamtinvalidität von 51,5 Prozent vor, womit sich unter Anwendung der vereinbarten Leistungsprogression die geltendgemachte Entschädigungssumme errechne.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung allerdings mit Verweis auf den Artikel 6.3 in den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 1999: Demnach würden Herzinfarkt oder Schlaganfall nicht als Unfallfolge gelten, sodass die Klägerin keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung habe. Beim vereinbarten Ausschluss des Schlaganfalls als Unfallfolge handle es sich um einen durchaus üblichen und nicht überraschenden Ausschluss. Der Fall landete vor Gericht.

Das Erstgericht gab dem auf Zahlung der Invaliditätsentschädigung gerichteten Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof stellte das erstgerichtliche Urteil wieder her. Hier geht es zum OGH-Urteil.

Im Kern ging es bei dem Streit um die Frage, ob ein Herzinfarkt oder Schlaganfall generell nie als Unfallfolge anerkannt werden müssen oder doch. Der OGH kam zur Erkenntnis, dass diese Herzinfarkt/Schlaganfall-Klausel vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Leistungsversprechens zu sehen ist, dass der Versicherer Versicherungsleistungen für die durch den Unfall eingetretenen Folgen erbringt. Es sei keinesfalls selbstverständlich, einem Herzinfarkt/Schlaganfall schlechthin die Eigenschaft abzusprechen, als Unfallfolge gelten zu können. Folgenklauseln hätten im Allgemeinen nur den Zweck, zu verhindern, dass der Versicherer Unfallfolgen tragen soll, die zwar möglicherweise durch den Unfall ausgelöst werden, früher oder später aber ohnehin aufgetreten wären. Der sehr weite Ausschluss, nämlich Herzinfarkt und Schlaganfall kategorisch, selbst bei ausschließlicher Ursächlichkeit des versicherten Unfallereignisses und ohne jede Mitwirkung eines degenerativen Gebrechens undifferenziert nicht unter Versicherungsschutz zu stellen, ist gröblich benachteiligend nach  Paragraf 879 Absatz 3 des ABGB.