Eines gleich vorweg: Der Faschingdienstag ist ein gewöhnlicher Arbeitstag. Ein Gesetz, das die Verkleidung generell verbietet, gibt es aber nicht. „Grundsätzlich gibt es - abgesehen von Vorschriften im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes - keine gesetzlichen Regeln über Dienstkleidung“, betonen die Arbeitsrechtsexperten der Arbeiterkammer. Nach der Rechtsprechung der Gerichte sei die Kleidung aber dem Arbeitsplatz und der Art des Betriebes anzupassen. Die Arbeiterkammer-Experten raten: „Klären Sie immer rechtzeitig ab, ob es im Betrieb gewünscht, geduldet oder gar nicht gerne gesehen wird, dass sie sich verkleiden!“

Bei der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung heißt es zu dem Thema: "Verkleidungen sind dann verboten, wenn durch das Faschingskostüm Arbeitsabläufe gestört werden, eine verbindliche Kleiderordnung oder Uniformpflicht besteht, Hygienevorschriften einzuhalten sind oder die Betriebssicherheit nicht gewährleistet werden kann.“

Auch wenn durch die Kostümierung die Vertrauenswürdigkeit gegenüber Kunden beeinträchtigt wird, wie es in Banken oder bei einem Steuerberater der Fall wäre, könne das Verkleiden vom Arbeitgeber verboten werden. Und dass ein Bestatter im Cowboy-Kostüm würde wohl auch nur für Verstörung sorgen.

Kostümzwang

Andererseits kann es im Job auch eine Verpflichtung zur Kostümierung geben: etwa wenn jemand in einem einschlägigen Geschäft beschäftigt ist, zum Beispiel in einem Kostümverleih oder einem Scherzartikelgeschäft. „Wenn sich Mitarbeiter nicht verkleiden wollen, wird das im Normalfall aber keinen Entlassungsgrund darstellen“, erklären die Juristen von der D.A.S. Wenn deshalb aber trotzdem eine Entlassung ausgesprochen wird und man dagegen vorgehen möchte, sollte man sich umgehend rechtlichen Rat einholen. "Denn die Fristen, um die Entlassung anzufechten, sind sehr kurz."

Dem Arbeitgeber seien aber auch Grenzen gesetzt. „Kostüme, die objektiv als entwürdigend oder lächerlich empfunden werden könnten – etwa Frauen im Hasenkostüm oder Kellner, die mit nacktem Oberkörper arbeiten müssen – sind unzulässig,“ heißt es bei der D.A.S.

„Der Arbeitgeber darf festlegen, zu welchen Anlässen sowie in welchem Umfang gefeiert und Alkohol konsumiert werden darf. "Wenn Sicherheitsvorschriften verletzt oder der Kundenbetrieb beeinträchtigt wird, kann auch ein striktes Feierverbot ausgesprochen werden“, erklären die Juristen. Unbedingt zu beachten seien auch generelle firmeninterne Regelungen, wie eine Betriebsvereinbarung. "Im Fall einer erheblichen Missachtung des Verbots, kann eine Entlassung drohen.

Wenn der Chef einlädt

"Findet die Feier oder ein kurzes geselliges Beisammensein auf ausdrückliche Einladung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit statt, ist die Zeit quasi ein Geschenk des Arbeitgebers und auch vom Arbeitgeber zu bezahlen", erklären die Experten der Arbeiterkammer. Gar nicht hinzugehen, könnte wohl unhöflich wirken.

Eine Feier außerhalb der Arbeitszeit ist allerdings in der Regel unbezahlt und deren Besuch daher freiwillig. Grundsätzlich ist auch in der närrischen Zeit noch vor Fettnäpfchen bzw. allzu loser Zunge zu warnen: "Wer sich bei der Faschingsfeier zu viel herausnimmt und eventuell sogar den Chef beschimpft, riskiert eine Entlassung. Auch anzügliche Scherze, die als sexuelle Belästigung zu werten sind, können den Job kosten!", sind sich die Juristen einig.

Die Teilnahme an einem Faschingsumzug stellt keinen wichtigen Dienstverhinderungsgrund dar. „Wenn man während der Arbeitszeit daran teilnehmen will, muss man nach Absprache mit dem Arbeitgeber Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Wer die Arbeitsstätte einfach verlässt oder unentschuldigt fernbleibt, riskiert eine Entlassung“, warnen die Rechtsexperten.

Diese Kostüme sind verboten

Wer in Versuchung gerät, mit einer echten Polizeiuniform bei der Faschingsfeier aufzukreuzen, sollte bedenken, dass man damit gegen das Gesetz verstößt: "In der Öffentlichkeit dürfen aus Jux und Tollerei keine echten Polizeiuniformen getragen werden und auch das Verwenden von echt wirkenden Spielzeugwaffen kann zu Problemen führen", warnen die Juristen von D.A.S. „Verzichten sollte man auch auf Verkleidungen, die einen rechtsradikalen Hintergrund haben oder als rassistisch ausgelegt werden können. Das Gleiche gilt für anstößige oder obszöne Verkleidungen, die eine Verletzung des öffentlichen Anstandes darstellen“, lautet der Rat.

Und vergessen Sie nicht: "Beim Autofahren dürfen nur Kostüme getragen werden, die weder die Sicht, noch das Gehör oder die Bewegungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen."

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