Die Verlautbarung der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA), man habe in Kärnten Passagen in der Betriebsordnung einer Drogeriemarktkette (die keinen Betriebsrat hat) gefunden, die menschenunwürdig sind, verbreitete sich unlängst wie Lauffeuer. Es ging vor allem um ein Trinkverbot in der Arbeitszeit, außerhalb der Pausen. Das Unternehmen hat die Betriebsordnung mittlerweile geändert. Ist das nur ein kurioser Einzelfall oder kommen sittenwidrige Vorschriften in Arbeitsverträgen öfter vor? Das wollten wir von der Geschäftsführerin der GPA-djp in Kärnten, Jutta Brandhuber, wissen. Sie sagt: „Wir waren sehr überrascht, dass so etwas in einer Betriebsordnung zu finden ist. Diese Betriebsordnung galt für die Filialen in ganz Österreich. Wir haben uns umgehört: Sie musste zwar nicht in allen eingehalten werden, aber in manchen schon. Und das ist menschenunwürdig. Es verstößt gegen Grundsätze des ABGB.“

Der extremste Fall an Sittenwidrigkeit in Dienstverträgen war für Brandhuber allerdings der Fall einer Dienstnehmerin, die unterschreiben musste, dass sie zwei Jahre nicht schwanger werden würde. „Das ist absolut gesetzeswidrig. So ein Passus wäre immer nichtig.“ Anders gesagt: Der Dienstvertrag als solcher bleibt zwar aufrecht, dieser Teil muss aber nicht berücksichtigt werden.

Ein weiterer Extremfall war für Brandhuber ein Arbeitsvertrag, in dem die wöchentliche Stundenzahl der Arbeitszeit nicht ausgewiesen war: „Die Dienstnehmerin musste eine Woche lang 35 Stunden arbeiten, dann acht Stunden und wusste nicht, wie viel sie am Ende ausbezahlt bekommt. Das ist keinesfalls zulässig.“

Arztbesuche - nicht in der Dienstzeit?

Abseits dieser Extreme ortet man bei der GPA auch weiterverbreitete Problemstellen in Arbeitsverträgen: „Immer wieder wird verlangt, dass Dienstnehmer Arztbesuche grundsätzlich in die Freizeit verlegen“, sagt Brandhuber. Dabei regle etwa Paragraf 8, Absatz 3, des Angestelltengesetzes, dass unter anderem auch für einen notwendigen Arztbesuch ein bezahlter Freistellungsanspruch besteht. „Der Handelskollektivvertrag regelt explizit im Abschnitt 1, Punkt G, den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, sofern eine kassenärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird.“ Dabei sei auch vom Grundsatz der freien Arztwahl auszugehen. „Auch wenn ich eine Gleitzeitvereinbarung habe und der Arzt meines Vertrauens ausschließlich Termine während der Arbeitszeit anbietet, bin ich nicht verpflichtet, dafür mein Gleitzeitguthaben zu verwenden“, fügt Brandhuber hinzu.

Last but not least noch die Frage: Welche Vorschriften zum Essen und Trinken während der Arbeitszeit muss ein Dienstnehmer überhaupt hinnehmen? Einheitlich kann diese Frage nicht beantwortet werden, wie Brandhuber betont: „Es kommt immer darauf an, wo man arbeitet und ob man Kundenkontakt hat. Dann muss man sich ansehen, ob die Regelungen gesetzeskonform sind oder nicht.