In der Eigentumswohnung unseres Lesers funktioniert das Steuergerät für die Zentralheizung nicht mehr richtig. „Außerdem blättert von einem Heizkörper die Farbschicht ab, er beginnt zu rosten“, erzählt er und fragt sich nun in beiden Fällen: „Wer ist für die Instandhaltung zuständig? Ich oder die Eigentümergemeinschaft?“

Wir haben dazu den Klagenfurter Rechtsanwalt Paolo Caneppele befragt. Er sagt: „Grundsätzlich wird sowohl ein Thermostat in einer Wohnung als auch ein Heizkörper innerhalb des ausschließlichen Wohnbereiches wohl als Wohnungseigentumszubehör angesehen werden müssen.“ Bezüglich der Erhaltungspflicht gelte: Wenn es um die Behebung ernster Schäden des Hauses geht oder eine allgemeine Funktion für das Haus selbst oder andere Objekte erfüllt wird, ist die Miteigentümergemeinschaft zuständig. „Dient aber eine Einrichtung nur einem Miteigentümer und befindet sich diese innerhalb einer Eigentumswohnung, so steht die alleinige Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers außer Frage – außer es besteht ein ernster Schaden des Hauses.“

Die Reparatur des Thermostats wird unser Leser also wohl selbst bezahlen müssen. Beim Heizkörper gilt: Solange es nur um einen optischen Mangel geht, wird er wohl auch hier selbst bezahlen müssen. Wird das Gerät hingegen undicht, könnte ein ernster Schaden für das Haus drohen, dann müsste die Eigentümergemeinschaft für einen Ersatz sorgen.