27 Mitarbeiter der SPÖ-Parteizentrale sollen unlängst per E-Mail über ihre bevorstehende Kündigung informiert worden sein. Das wirft die Frage auf: Sind Kündigungen per E-Mail gültig?

"Grundsätzlich gibt es für Kündigungen keine Formvorschrift", sagt die Arbeitsrechtsexpertin der Arbeiterkammer Kärnten, Michaela Eigner-Pichler. Eine Kündigung sei immer eine einseitige Willenserklärung, von der der andere überhaupt erst einmal Kenntnis erlangen muss. Anders gesagt: "Derjenige, der die Erklärung ausschickt, trägt die negativen Folgen, wenn sie beim anderen nicht ankommt." Eine Kündigung ist also erst wirksam, wenn sie dem Mitarbeiter zugeht - also wenn sie dem Arbeitnehmer gegenüber mündlich ausgesprochen wird oder er das Kündigungsschreiben erhält. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich. Manchmal sehen allerdings zum Beispiel Kollektivverträge oder Arbeitsverträge vor, dass Kündigungen nur rechts­wirk­sam sind, wenn sie schriftlich erfolgen. Und unter Schriftlichkeit versteht man ganz grundsätzlich "Unterschriftlichkeit", wie man bei der Arbeiterkammer betont. Es bedarf also einer Unterschrift. Eine elektronische Signatur dürfte genügen.

Und wenn die Kündigung im Spam-Ordner landet?

Zur Frage, wann E-Mails als zugestellt gelten, liegt seit heuer auch eine Entscheidung des OGH vor: E-Mails gelten demnach auch dann als zugestellt, wenn sie im Spam-Ordner gelandet sind. Konkret ging es in dem Fall, den der OGH behandelte,  um einen Unternehmer, der einem Konsumenten die Belehrungen über seine Rücktrittsrechte von einem Makler-Vertrag samt Muster-Rücktrittsformular an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse schickte. Dieses E-Mail langte im "Spam-Ordner" des E-Mail-Accounts ein, was der Konsument nicht bemerkte. Hier geht es zum OGH-Urteil.