Ein Ehepaar wurde durch das Privatinserat eines Verkäufers auf ein Grundstück aufmerksam und hatte es bereits zweimal besichtigt, ehe es im Internet das Inserat einer Immobilienmaklerin entdeckte, mit dem die Maklerin genau das betreffende Grundstück bewarb – mit einem niedrigeren Preis als im Privatinserat des Verkäufers. Die Kaufinteressenten setzten sich daraufhin mit der Maklerin in Verbindung, bekamen bestätigt, dass es sich wirklich um dasselbe Grundstück handelt und erklärten, dass sie die Liegenschaft zu einem noch günstigeren Preis erwerben wollten. Daraufhin bekamen sie per E-Mail ein Exposè samt Grundbuchsauszug, ein „leeres Kaufanbot“, Hinweise über Nebenkosten, Rücktrittsrechte und die Maklerprovision sowie ein Widerrufsformular übermittelt. Noch am Abend dieses Tages holte das Ehepaar selbst einen Grundbuchsauszug ein und rief bei der Maklerin an, um ihr klarzumachen, dass man mit ihrer Vorgehensweise nicht einverstanden sei, kein Anbot unterzeichnen wolle und sie „ein schwarzes Schaf in der Branche“ sei.

Langer Rede kurzer Sinn: Das Ehepaar fand die Telefonnummer des Grundstücksbesitzers heraus und wurde mit diesem direkt handelseinig. Die Maklerin indes behauptete, sie sei für das Zustandekommen des Vertrags über den Kauf einer Liegenschaft verdienstlich gewesen, weswegen ihr die Provision trotz des Widerrufs gebühre. Ohne ihr Zutun, das erst aufgezeigt habe, dass es beim Kaufpreis einen Spielraum gäbe, hätten die Beklagten niemals ein Angebot in der Höhe des zuletzt erzielten Kaufpreises gelegt. Der Rechtsstreit ging durch drei Instanzen.

14 Tage Rücktrittsfrist

Der Oberste Gerichtshof sprach nun das letzte Wort:
Es besteht kein Anspruch auf Provision. Da die Kontakte zwischen Verbraucher und Maklerin nur online, per E-Mail oder telefonische stattgefunden haben, könne es nur zu einem Fernabsatzvertrag gekommen sein. Und dieser könne ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen widerrufen werden. Den Verbraucher treffen keine Leistungspflichten, wenn er – wie hier – einen vorzeitigen Beginn der Vertragserfüllung nicht verlangt hat.

Ob eine Verdienstlichkeit der Maklerin vorliegt, wie diese behauptet, war – ebenso wie die von den Vorinstanzen nicht beantwortete Frage nach dem Zustandekommen eines Maklervertrags – ohne Bedeutung für die Lösung dieses Rechtsstreits.