Unsere Leserin buchte unlängst in einem Reisebüro in ihrer Nähe ihren Urlaub und beschloss, wegen der Reiseversicherung mittels Kreditkarte zu bezahlen. Dafür wurden ihre allerdings 10 Euro Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Jetzt fragt sie sich: „Ist das üblich bzw. überhaupt zulässig?“

Wir haben dazu beim Konsumentenschützer Peter Jerovschek von der Arbeiterkammer Steiermark nachgefragt. Er sagt: "Wenn das Reisebüro die 10 Euro nur wegen der Zahlungsart verlangt, dann liegt ein Verstoß gegen das Zahlungsdienstegesetz vor. Wenn allerdings das Reisebüro die Gebühren für seine Dienstleistung - also zum Beispiel als Buchungsgebühr - verlangt, es also egal ist, mit welchem Zahlungsinstrument man die Reise bezahlt, dann wäre das zulässig.“   

Zum besseren Verständnis hat Jerovschek folgendes Beispiel parat: „In der Vergangenheit vertrat vor allem die Versicherungsbranche die Meinung, dass sie eine Bearbeitungsgebühr bei all jenen Versicherungsnehmern in Rechnung stellen dürfe, die die Versicherungsprämien per Zahlschein bezahlen. Nur wenn die Kunden einer Einzugsermächtigung zustimmen, würde keine Bearbeitungsgebühr verrechnet werden. Wir vertraten damals schon die Meinung, dass diese Praxis gegen das Zahlungsdienstegesetz verstößt. Da die Versicherungen nicht einlenkten, musste der VKI eine Verbandsklage einbringen.“ Das Verfahren sei durch alle Instanzen gegangen. Schlussendlich habe der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass auch die Versicherungsbranche dem Zahlungsdienstegesetz unterworfen ist.  

Die gängige Praxis

Seit der Klarstellung des OGH vor ein paar Jahren, dass für alle Unternehmen das Zahlungsdienstegesetz anzuwenden ist, gab es, wie Jerovschek betont, kaum noch Beschwerden von Verbrauchern. Sollte jemandem nur wegen seiner Zahlungsart vom Zahlungsempfänger eine Gebühr in Rechnung gestellt worden sein, die er auch schon bezahlt hat, müsse er diese direkt beim Zahlungsempfänger reklamieren. „Achtung: Wir sprechen hier natürlich nicht über jene Gebühren, die mit dem Kartenvertrag vereinbart wurden und das Kreditkartenunternehmen oder die Bank verrechnen“, ergänzt Jerovschek.