In der Mietwohnung unserer Leserin setzte ein defekter WC-Spülkasten das Bad unter Wasser, weshalb sie die Dienste eines Installateurs in Anspruch nahm, den Vermieter darüber informierte und ihm schließlich auch die Rechnung zur Begleichung übermittelte. „Er sagte mir aber, das sei Mietersache. Dabei ist der Spülkasten völlig eingemauert, kann von mir also gar nicht gewartet werden, was mir der Installateur auch bestätigt hat“, erzählt die Frau und fragt sich: „Muss dann nicht der Vermieter bezahlen?“

Auf den Aufwand kommt es an 

Wir haben die Frage samt beigefügten Unterlagen an die Juristin Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband Österreich übermittelt. Sie sagt dazu: „Im Mietvertrag wurde zwar die im Mietrechtsgesetz geregelte Wartungspflicht des Mieters vereinbart, hier ist aber unstrittig, dass der Spülkasten nicht ohne größeren Aufwand und Eingriff in die Bausubstanz von der Mieterin geöffnet werden kann. Daher bin ich der Meinung, dass die Leserin diese Kosten nicht übernehmen muss, weil dieser Aufwand über die vereinbarte Instandhaltungs- und Wartungspflicht hinausgeht. Außerdem wurde laut Rechnung ein undichter WC-Übergang getauscht. Ein solcher greift die Bausubstanz an und fällt daher in die Erhaltungspflicht des Vermieters.“ Endgültig klären ließe sich die Sache im schlimmsten Fall freilich nur durch ein Gericht. Davor noch ein Vorschlag zur Güte: „Vielleicht stimmt Ihr Vermieter ja einer Kostenteilung zu. Eine solche sollten Sie ihm vorschlagen!"