Man tritt morgens frisch und fröhlich vor die Tür und steht im Müll, den einem ein Nachbar nächtens auf die Fußmatte gekippt hat; oder man lehnt sich gemütlich aus dem Fenster und bekommt mit Absicht einen Guss stinkende Brühe vom Mieter oberhalb ins Genick geschüttet - der Psychoterror unter Nachbarn treibt mitunter bizarre Auswüchse, wie unsere Leser immer häufiger berichten. Die Polizei ist nicht zuständig. Wer ist also der richtige Ansprechpartner? Und wie können sich Betroffene rechtlich zur Wehr setzen?

Wenn Mieter eine Zumutung sind

Wir haben dazu den Grazer Rechtsanwalt Heimo Hofstätter befragt. „Im Mietrechtsgesetz beschreibt Paragraf 30, Absatz 2, Zeile 3, den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens“, sagt er. Wenn ein Mieter sich derart rücksichtslos, anstößig oder im Übermaß ungehörig verhält und den Mitbewohnern des Hauses durch sein Verhalten das Zusammenleben verleidet, könne demnach auch ein Mietverhältnis, das den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes unterliegt, gerichtlich aufgekündigt werden. In der Praxis heißt das: „Ist ein Mieter unzumutbaren Störungen durch Nachbarmieter ausgesetzt, kann er den Eigentümer der betroffenen Wohnung auffordern, gegen den Störenfried entsprechend vorzugehen.“

Vermieter in die Pflicht nehmen

Gemäß Paragraf 1096 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ist der Vermieter auch verpflichtet, dem Mieter den vereinbarten Gebrauch des Mietobjektes zu gewährleisten. „Dies bedeutet, dass der Vermieter in sehr groben Fällen auch gegen Dritte vorgehen muss, die den Mieter im Gebrauch seines Objektes beeinträchtigen“, sagt Hofstätter. Der Schutzanspruch bestehe aber nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung des Gebrauches des Mietobjekts. Die Wahl der Mittel, um dem Mieter den ordnungsgemäßen Gebrauch des Bestandsobjektes zu erhalten, sei grundsätzlich dem Vermieter überlassen. Jedenfalls stehe dem Vermieter ein Unterlassungsanspruch gegen den Störenfried zu. Wie weit die Hausverwaltung zuständig ist? „Wenn es sich um eine Störung unter Mietern handelt, kann es durchaus auch sinnvoll sein, die Hausverwaltung einzuschalten“, sagt der Rechtsanwalt. Die Hausverwaltung könne den Störenfried auf die Einhaltung der Hausordnung hinweisen.

In jedem Fall empfehle es sich, ein Protokoll über die „Störungen“ anzulegen, um zu dokumentieren, wann welches Ereignis stattgefunden hat. „Auch wäre es sinnvoll, mehrere Leidensgenossen anzuführen, die die Störungen bestätigen. Einen einzelnen beeinträchtigten Mieter mag die Hausverwaltung noch als Querulanten abtun, beschweren sich jedoch mehrere Hausbewohner über einen Mieter, wird man wohl eher davon ausgehen, dass tatsächlich ein störendes Verhalten vorliegt.“

Rat für Eigentümer

Unter Wohnungseigentümern wird die Angelegenheit leider schwieriger. „Hier sieht das Gesetz keine unmittelbare gerichtliche Erzwingung von Bestimmungen einer Hausordnung vor“, sagt Hofstätter.
Dem einzelnen Wohnungseigentümer stehe bei übermäßiger Beeinträchtigung durch einen anderen Wohnungseigentümer jedenfalls ein Unterlassungsanspruch nach Paragraf 364 ABGB zu. „Im Extremfall, wenn etwa durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen unmöglich gemacht wird, kann durch die Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer die Ausschlussklage gegen den störenden Wohnungseigentümer eingebracht werden. Das habe zur Folge, dass dieser aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft ausgeschlossen werde und es im härtesten Fall zur Zwangsversteigerung der Miteigentumsanteile komme.