Ein Planschbecken ist für Kinder nicht nur verlockend, sondern leider auch eine Gefahr. Badeunfälle gehören zu den häufigsten Todesursachen bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr. Kein Wunder also, dass unsere Leserin größte Bedenken hatte, als ihr Nachbar ankündigte, auf seinem Grundstück einen Pool aufstellen zu wollen.

„Ich lebe mit meinem Mann und meinen Kindern in einer Eigentumswohnung in einer Wohnanlage, in der es viele Kinder gibt, und das Grundstück des Nachbarn ist nicht eingezäunt“, erzählt sie und fragt sich, ob der Nachbarn ohne besondere Sicherheitsmaßnahmen überhaupt einen Pool aufstellen darf. „Er meint, das geht ganz ohne Zaun, weil er eh die Pool-Leiter wegstellen wird, wenn der Pool nicht benützt wird. Und eine Abdeckplane soll auch hinaufkommen, wenn der Pool unbenutzt ist. Aber mir ist das Risiko für mein Kind immer noch zu hoch“, sagt die Leserin.

Die rechtliche Grundlage

Wir haben dazu den Juristen Gerhard Schnögl vom österreichischen Haus- und Grundbesitzerbund befragt. Er sagt: „Generell ist der Besitzer – beziehungsweise der Pächter, Nutzer oder Mieter - für den sicheren Zustand eines Grundstücks verantwortlich. Das bedeutet in diesem Zusammenhang zum Beispiel, das Grundstück durch Zaun, Mauer oder Hecke so einzufrieden, dass Dritte dieses nicht einfach betreten und zum Schwimmbad gelangen können.“

Wo dies nicht möglich ist, müsse die Wasserfläche  – wenn sie unbeaufsichtigt ist – so abgedeckt werden, dass ein Hineinfallen ausgeschlossen ist. Diese Verpflichtung bestehe vor allem dann, wenn es in unmittelbarer Nachbarschaft Kleinkinder gibt. Die rechtliche Grundlage dafür heißt „Verkehrssicherungspflicht“. Wer ihr nachkommt, verhindert, dass er eines Tages mit horrenden Schadensersatzforderungen konfrontiert wird.

Und die Aufsichtspflicht der Eltern?

„Grundsätzlich darf sich der Besitzer eines Teiches oder Pools darauf verlassen, dass die Aufsichtspflichtigen - etwa die Eltern - ihre Verantwortung wahrnehmen“, betont der Jurist. Wenn aber ein Kleinkind dennoch auf das Grundstück gelangt, so habe der Poolbesitzer umgehend Maßnahmen zu treffen: „Das bedeutet, das Kind entweder wieder zum Aufsichtspflichtigen zu bringen, es selbst in Obhut zu nehmen oder das Schwimmbad abzudecken.“

Sollte tatsächlich ein Kind aus der Nachbarschaft im eigenen Pool zu Schaden kommen, helfe es Poolbesitzern nicht, sich mit der Aufsichtspflicht der Eltern oder mit dem Umstand, dass die Kinder Ihr Grundstück gar nicht betreten hätten dürfen, herauszureden, da gerade in kinderreichen Siedlungsgebieten mit einem kindlichen Fehlverhalten zu rechnen sei, betont der Experte.

Die Schlussfolgerung

Ganz allgemein kann man sagen, dass bei einer entsprechenden Umzäunung des Grundstückes nicht mit dem Eindringen fremder Personen gerechnet werden muss. "In diesem Fall sind für Gartenteich oder Schwimmbad keine weiteren Sicherheitsmaßnahmen erforderlich", sagt Schnögl. Der Grundeigentümer darf weiters darauf vertrauen, dass Kleinkinder von den Aufsichtspflichtigen nicht allein gelassen werden. "Sind aber solche trotz allem unbeaufsichtigt auf sein Grundstück gelangt und er bemerkt dies, muss er, wie erwähnt, aktiv werden, da Kinder in diesem Alter Gefahren nicht erkennen können und zu unberechenbarem Verhalten neigen."

Ein kleiner Tipp zur Sicherheit

Es werden inzwischen auch akustische Warngeräte angeboten: Sind Becken oder Teich nicht benutzt, wird das Gerät eingeschaltet. Fällt dann jemand ins Wasser, gibt es lauten Alarm.