Lärm ist einer der klassischen Gründe für Nachbarschaftsstreit“, sagt der Grazer Rechtsanwalt Christian Horwath. Das Problem dabei? „Es gibt keinen Katalog im Gesetz, wo man nachschauen könnte, was genau unter Lärmbelästigung fällt“, sagt er. Grundsätzlich habe jedes Bundesland in Landesgesetzen und Gemeindeverordnungen geregelt, welcher Lärm zu tolerieren ist und welche Ruhezeiten einzuhalten sind: werktags meist zwischen 12 und 15 Uhr und von 20 bis 6 Uhr. Samstags beginnt die Ruhezeit meist erst um 22 Uhr, feiertags ist jeglicher Lärm zu unterlassen. Weiters sind Ruhezeiten in der Hausordnung festgelegt. „Wenn sich ein Mieter dauerhaft nicht daran hält, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis aufzulösen. Man kann den Vermieter aber nicht dazu zwingen.“

Jeder Fall steht für sich

Die Bandbreite dessen, was vor Gericht als Lärm eingestuft werden kann, ist jedenfalls groß, wie Horwath betont. Und es komme immer auf den Einzelfall an. „Es gab schon Verwaltungsstrafen wegen Staubsaugen, das Einschalten eines Geschirrspülers, lautes Musikhören oder das längere Alleinlassen eines bellenden Hundes. Sind die Wände im Haus dünn, kann sogar das Duschen während der Ruhezeiten eine Störung darstellen, die bestraft werden kann.“ Ein heikles Thema seien tagsüber beim Spiel lärmende Kinder. „Dagegen gibt es so gut wie keine Handhabe.

Prinzipiell sei bei Nachbarschaftskonflikten zuerst immer zu einem klärenden Gespräch zu raten. Sollte das keinen Erfolg haben, empfiehlt sich eine Dokumentation der Lärmstörungen per Tonaufnahme oder Video, samt Datum und Uhrzeit. Die Polizei zu rufen, helfe nur im seltensten Fall, bis zu deren Eintreffen kann der Krawall ja längst vorüber sein. „Aber man kann bei der Polizei Anzeige gegen den Ruhestörer erstatten, um gegebenenfalls eine Verwaltungsstrafe zu erwirken.“ Zu guter letzt könne auch eine Unterlassungsklage per Gericht eingebracht werden - freilich immer mit ungewissem Ausgang des Verfahrens.