"Das Mietrechtsgesetz hält dazu fest, dass der Vermieter nach Ende des Mietvertrages die Kaution der ehemaligen Mietpartei unverzüglich und samt Zinsen zurückzuerstatten hat“, sagt der Experte von der Mietervereinigung Steiermark und fügt hinzu: „Außer natürlich es bestehen berechtigte Forderungen, wie zum Beispiel Mietzinsrückstände.“ Wichtig dabei sei, den Zustand der Wohnung bei Anmietung und Rückgabe gut zu dokumentieren, damit keine Beweisschwierigkeiten über den Zustand entstehen. Ebenso sollen die Mietzinszahlungen der letzten drei Jahre nachweisbar sein, damit die Behauptung, es bestehe ein Mietzinsrückstand, entkräftet werden kann.

Beweise, Beweise

Die Kaution verjährt prinzipiell erst nach 30 Jahren und ist daher noch sehr lange nach Rückgabe der Wohnung einklagbar. Beachten sollte man dabei aber, dass die Beweislage immer schlechter wird, je länger man zuwartet. „Es ist daher ratsam, sofort nach Rückstellung der Wohnung die Kaution einzufordern“, sagt der Experte.

Was sinnvoll ist

Da die Kaution erst fällig werde, wenn der Mietvertrag beendet ist, könne man die Kaution nicht dazu verwenden, diese mit den letzten Monatsmieten aufzurechnen. „Es sei denn, der Vermieter ist damit einverstanden.“ Ohne Zustimmung könne eine Mietzinsklage eingebracht werden - und die Mietpartei müsse letztlich die Gerichtskosten tragen. „Dieser Weg ist daher nicht sinnvoll und verteuert nur das Ausziehen.“

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