FRAGE: Sollten Leiharbeitskräfte nicht dieselben Rechte und Pflichten haben, wie das angestammte Personal. Wie sieht’s mit der Zufriedenheit der Betroffenen aus?

ANTWORT: Obwohl das Gesetz sagt, Leiharbeitskräfte und Stammpersonal müssen gleich behandelt werden, gibt es in der betrieblichen Praxis noch Verbesserungsbedarf: 48 Prozent der Leiharbeitskräfte sehen sich noch immer benachteiligt. Das zeigt laut AK-Experten eine Studie des Instituts für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (ISW).
Vor mehr als drei Jahren ist eine Novellierung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft getreten, die in wesentlichen Bereichen die Gleichbehandlung von Leiharbeitskräften und Stammbelegschaft zwingend vorschreibt. „In den Betrieben ist die Neuregelung noch nicht angekommen“, kritisiert die AK: So müssen Leiharbeitskräfte 14 Tage im Voraus über das Ende einer Überlassung informiert werden, wenn sie mindestens drei Monate in einem Betrieb gearbeitet haben. Die Realität sieht anders aus: Mehr als ein Viertel (27 Prozent) der Befragten gibt an, dass die Überlassung völlig ohne Vorankündigung noch am gleichen Tag beendet wurde. In insgesamt 62 Prozent der Fälle lag die Vorankündigungszeit unter den vorgeschriebenen zwei Wochen.
Positiver Aspekt: Bei der Einkommensentwicklung sehen 33 Prozent der Befragten eine Verbesserung, 25 Prozent sehen eine Verschlechterung.
Bei der Beschäftigungssicherheit erkennen nur 18 Prozent eine Verbesserung, 35 Prozent aber eine Verschlechterung.