Seit Freitag ist die EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft und vieles ist noch unklar. Etwa, was künftig mit Datenübermittlung via soziale Netzwerke passiert. Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber, was Mitarbeiter generell auf ihren Diensthandys tun dürfen und was nicht. „Er kann auch verbieten, private Gespräche zu führen“, sagt AK-Datenschutzexperte Karl Schneeberger. Das ist nicht neu.

Datenschutzrechtlich zur Diskussion steht allerdings derzeit die Nutzung von WhatsApp auf Diensthandys, „weil auf die Kontaktdaten zugegriffen wird, die ohne Zustimmung der gespeicherten Personen in die USA geleitet werden“, erklärt Schneeberger. Einen Ausweg schaffe man mit getrennten Bereichen - privat und dienstlich -, bevor man sich anmeldet. Mit der Synchronisierung der Daten sei es aber zu spät dafür. Andere Lösung: Man schafft sich neben dem Diensthandy auch ein privates an und bewegt sich ausschließlich auf diesem auf sozialen Netzwerken.

Verschwiegenheitserklärungen

Ein Thema, mit dem Arbeitnehmer derzeit auch konfrontiert werden, sind Verpflichtungs-/Verschwiegenheitserklärungen, in denen der Arbeitgeber informiert, dass man Daten nur auf entsprechenden Grundlagen verarbeiten und nicht eigenmächtig übermitteln darf. Sie seien „notwendig und unproblematisch“, sagt der Datenschutzexperte.

Was gesetzlich nicht notwendig ist: „Dass die Einverständniserklärungen auch mit Konventionalstrafen, also einem pauschalierten Schadensersatz - etwa drei Brutto-Monatsgehältern und mehr -, verknüpft werden.“ Das werde oft mitverpackt, sei zwar nicht verboten, aber keineswegs verpflichtend. „Wir raten, das so nicht zu unterschreiben“, sagt der Experte.

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