Gastronomiebetriebe ächzen: Seit dem 3. November dürfen sie zu Bewirtungszwecken nicht mehr betreten werden. Lediglich Selbstabholung und Lieferung sind erlaubt. Weiterhin geöffnet sind Bäckereien, Fleischereien und Fast Food-Stände, die seit jeher Gerichte zum Mitnehmen verkaufen. Einige der Kunden verzehren ihre Snacks wie gewohnt an Ort und Stelle. Aber: Ist das während des Lockdowns überhaupt erlaubt? Ein Blick auf die aktuelle Covid-Notmaßnahmen-Verordnung besagt: Nein. Speisen und Getränke dürfen nicht in einem Radius von 50 Metern von den Gaststätten konsumiert werden.

In der Bevölkerung scheint sich das aber noch nicht herumgesprochen zu haben. „Wir müssen die Menschen laufend ermahnen“, sagt Ordnungsamt-Leiter Wilfried Kammerer. So nehmen etwa vor der Bäckerei Auer am Alten Platz immer wieder Kunden trotz Absperrbänder auf den Sitzbänken Platz. Einem Teil der Bevölkerung fehle es an Einsicht: „Früher hat man Verbotsschilder ernst genommen, heute werden sie oft einfach ignoriert. Man erwartet von der öffentlichen Hand Unterstützung in Notsituationen, ist umgekehrt aber nicht bereit, Eigenverantwortung zu übernehmen“, so Kammerer.