Vor dem Muttertag am kommenden Sonntag häufen sich beim ARBÖ Anfragen von Autofahrern, die durch die Covid-19-Pandemie und die damit einhergehenden Verordnungen verunsichert sind. Die Experten haben die wichtigsten Antworten zusammengefasst.

Darf ich aktuell uneingeschränkt Auto fahren?
Tagsüber, zwischen 6 und 20 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs uneingeschränkt erlaubt, und somit auch das Autofahren. Nachts, zwischen 20 und 6 Uhr darf man nur zu bestimmten Zwecken, wie etwa der physischen oder psychischen Erholung den privaten Wohnbereich verlassen.

Heißt das für den Muttertags-Ausflug, dass ich um spätestens 20 Uhr wieder im eigenen Wohnbereich sein muss?
Nein - ein Muttertags-Ausflug ins Freie etwa gilt als Tätigkeit zur physischen oder psychischen Erholung. Somit handelt es sich hierbei um einen triftigen Grund, sich auch nach 20 Uhr außerhalb des privaten Wohnbereichs aufzuhalten.

Darf ich meine Mutter im Auto mitnehmen?
Grundsätzlich darf man jemanden mitnehmen. Allerdings dürfen bei Mitnahme einer haushaltsfremden Person nur zwei Personen pro Sitzreihe sitzen und alle Insassen müssen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen.

Muss ich während der Fahrt einen Mund- und Nasenschutz tragen?
Ja, sofern die Mutter oder ein anderer Fahrzeuginsasse nicht im gemeinsamen Haushalt leben, muss eine FFP2-Maske oder eine Maske mit gleichwertig genormtem Standard getragen werden.

Und was ist, wenn ich schon geimpft wurde?
Die Impfung hat derzeit noch keine Auswirkungen auf Verhaltensvorschriften. Die Masken müssen also auch von Geimpften getragen werden.

Darf ich einen Ausflug in ein anderes Bundesland machen?
Grundsätzlich ist das erlaubt. Es gibt aber in Tirol, Vorarlberg und Salzburg Regionen mit Testpflicht bei der Ausreise. Wenn der Ausflug zum Beispiel nach Hallein oder Oberalm im Nachbar-Bundesland Salzburg geht, muss bei der Ausreise ein negativer Test vorgewiesen werden. Für Personen ab 15 Jahren gelten hierbei folgende Bestimmungen: Erforderlich ist ein PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, bzw. ein Antigen-Test, der maximal 48 Stunden alt sein darf. Ausnahmen gibt es für den Transitverkehr, sowie für Personen, die in den letzten drei Monaten einen Antikörper-Test gemacht haben oder in den letzten sechs Monaten an Covid-19 erkrankt waren – in diesen Fällen muss die entsprechende Bestätigung mitgeführt werden.

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