Die Situation kennt jeder: Auf plötzlichen Nebel reagieren Autofahrer ziemlich unterschiedlich. Während die einen die Geschwindigkeit an die neuen Sichtverhältnisse anpassen, rasen andere ungebremst in die Nebelwand. Meist mit viel zu wenig Abstand zu den vorausfahrenden Verkehrsteilnehmern und Kampfbeleuchtung – also Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchten. Ist der Nebel wieder weg, bleiben die Zusatzlampen häufig an. Und gerade das rote Licht der Nebelschlussleuchten blendet andere Verkehrsteilnehmer massiv.

„Bei Nebel besteht immer wieder große Unsicherheit hinsichtlich der richtigen Beleuchtung. Besonders beliebt: die Nebelschlussleuchte. Dabei ist die Regel für die Verwendung der extra hellen Schlussleuchte klar geregelt: Faustformel: 50 Meter Sicht, 50 Stundenkilometer“, sagt Patrick Pöppl von TÜV Süd.

Blick in die Verkehrsregeln: Die Nebelschlussleuchte darf nur bei Sichtbehinderungen durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen aktiviert werden. Die Funktion wird im Cockpit mit einer gelb leuchtenden Kontrolllampe angezeigt. Schränkt die dicke Suppe die Sicht nicht mehr so stark ein oder ist gar vorüber, muss die Lampe wieder ausgeschaltet werden. Grund: Die bis zu 20-mal höhere Strahlkraft blendet die nachfahrenden Verkehrsteilnehmer.

Der Gebrauch von Nebelscheinwerfern ist wegen der geringeren Blendgefahr weniger streng geregelt. Die hellen Zusatzlampen dürfen außer bei Nebel auch bei Sichtbehinderung durch starken Regen und Schneefall eingeschaltet werden. Dann leuchtet eine grüne Kontrollleuchte im Cockpit.

Bei ungerechtfertigter Verwendung der Nebelschlussleuchte droht eine Verwaltungsstrafe: Abgesehen von dem erhöhten Unfallrisiko muss man bei falscher Licht-Verwendung auch mit Strafen von theoretisch bis zu 5000 Euro rechnen. Ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wird meist ein Organmandat in Höhe von 36 Euro oder eine Anonymverfügung bis zu 72 Euro ausgestellt. Bei einer Anzeige kann die Strafhöhe einige hundert Euro ausmachen.

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